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Landesregierung benachteiligt arme Kommunen - Nothaushaltsrecht darf sinnvolles Wirtschaften von Kommunen nicht behindern!
vom 22.02.2008
Düsseldorf. In der gemeinsamen Sitzung des Kommunalausschusses und des Arbeitskreis Not- haushaltskommunen des Städte- und Gemeindebundes am 16.1. 2008 haben die Kommunen mit vorläufiger Haushaltsführung auf verschiedene Schwierigkeiten hin- gewiesen, die sich aus einer restriktiven kommunalaufsichtlichen Ausgestaltung der Vorgaben der Gemeindeordnung zum Haushaltsrecht ergeben. Diese führen im Er- gebnis dazu, dass diese Kommunen wirtschaftlich sinnvolle Aktivitäten nicht ergreifen können. Gerade für die Nothaushaltskommunen müssen aber alle Maßnahmen ermöglicht werden, mit denen verhindert wird, dass solche Kommunen gegenüber anderen Kommunen weiter zurückfallen und notwendige Investitionen deswegen nicht leisten können, weil sie diese wegen geringer Eigenanteile nicht aufbringen dürfen.
I. Als ein zentrales Problem wurde die Kreditfinanzierung für wirtschaftlich sinnvolle Investitionen angegeben. Danach führt die formale Zuordnung einer Maßnahme zum rentierlichen oder unrentierlichen Bereich in der Praxis häufig dazu, dass auch wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen erschwert werden, deren Refinanzierung über einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen werden kann. Gerade das Beispiel der energetischen Gebäudesanierung zeigt, wie kontraproduktiv sich eine solch restriktive Entscheidung auswirken kann. Nach dem Runderlass vom 4. Juni 2003, der Hinweise für die kommunalaufsichtliche Behandlung von Kommunen ohne genehmigtes Haussicherungskonzept enthält, kann die Zustimmung der Aufsichtsbehörden nur im Rahmen eines "angemessenen Kreditdeckels" erfolgen. Dabei "orientiert sich der Kreditdeckel an dem Ziel einer Nettokreditaufnahme von ’Null’ im unrentierlichen Bereich. Bei der Abgrenzung von unrentierlichen und rentierlichen Investitionen ist ein strenger Maßstab anzuwenden". Dabei werden für die ganz oder teilweise unrentierlichen Investitionsmaßnahmen drei Kategorien angewandt:
a) Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind (z.B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau)
b) dringend notwendige Maßnahmen zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz
c) weitere Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt werden. Dabei darf der Eigenanteil für die Herstellung eines genehmigungsfähigen HSK keinen "unvertretbaren den Konsolidierungszeitraum verlängernden Umfang erreichen".
Gerade die letzte Kategorie erweist sich in der Praxis als Hemmschuh für wirtschaftlich sinnvolle Investitionen in den Nothaushaltskommunen und ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen der Kommunalaufsicht und Antragstellenden Kommunen. Weiterhin zeigt sich, dass eine sehr restriktive Handhabung der Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen zu einer unnötigen Erschwernis für die Kommunen führt.
II. Auch die Erbringung von Eigenanteilen bei staatlichen Zuweisungen scheitert für Nothaushaltskommunen häufig daran, dass die Eigenanteile eine Erhöhung der Nettokreditaufnahme erfordern würden, die wiederum nicht genehmigungsfähig ist oder aber auf das sehr geringfügig bemessene Budget der freiwilligen Leistungen gehen. Damit bleiben diesen Kommunen häufig sogar solche Zuweisungen verschlossen, die auf einen Ausgleich von regionalen Strukturschwächen hinzielen. In der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN "Ruhrgebiet vor dem Finanzkollaps?", DS 14/4827, schließt die Landesregierung es auch in besonderen Fällen aus, ganz auf den Eigenanteil zu verzichten. Er soll danach für Nothaushaltskommunen regelmäßig mindestens 20%, in ganz besonderen Fällen bis zu 10% mindestens betragen. Der Forderung der Verbände auf Eigenanteile in besonderen Fällen zu verzichten, Eigenanteile in Form von eigener Sachleistung oder von Drittmitteln ohne Anrechnung auf die Landesmittel aufbringen zu können, wurde bislang jedoch nicht entsprochen. Freiwillige Ausgaben dürfen nach § 82 GO NRW in der vorläufigen Haushaltswirtschaft in der Regel nicht geleistet werden, es dürfen nur unabweisbare Ausgaben getätigt werden. Neue freiwillige Leistungen kommen dagegen nicht in Betracht. Bei einigen Programmen oder Maßnahmen, wie etwa dem Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" oder bei der den Kommunen zugewiesenen Möglichkeit den Lernmittelanteil für SGB II- Familien zu übernehmen, geraten die Kommunen in äußerst sozial sensible Konfliktlagen, da in der Regel das ausgesprochen eng begrenzte Budget für freiwillige Leistungen bereits durch ähnlich gelagerte Ausgaben in Anspruch genommen ist. Vielfach sind auch die Möglichkeiten auf örtliche Stiftungen u.ä. zurückzugreifen bei weitem ausgeschöpft. Die Diskussionen um die Lernmittel im vergangenen Jahr haben gezeigt, dass die Kommnalaufsicht je nach Bezirksregierung unterschiedlich vorgeht und unterschiedliche Spielräume einräumt. Hierzu muss Rechtssicherheit hergestellt werden und eine landeseinheitliche Freistellung erfolgen.
III. Der Landtag stellt fest:
1. Der Anstieg der Kommunen in NRW die über viele Jahre hinweg dem Nothaushaltsrecht unterliegen zeigt, dass es dringend einer neuen Ausbalancierung zwischen den Aufgaben der Kommunen und ihrer Finanzausstattung bedarf. Insbesondere die in den letzten Jahren aufgestauten Fehlbeträge aus den Verwaltungshaushalten und die gleichzeitig rasant angestiegenen Kassenkredite, schnüren die Handlungsfähigkeit der Kommunen im Gesamten, die der HUK und Nothaushaltskommunen vielfach auf lange Sicht so ein, dass sie außer Stande sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ohne die Aufnahme von zusätzlichen Kassenkrediten zu schultern.
2. In dieser Situation darf die restriktive Anwendung der Vorgaben für die vorläufige Haushaltswirtschaft nach §81 GO NRW die Handlungsfähigkeit der Kommunen nicht noch weiter einengen. Vielmehr muss sich das Handeln der Aufsichtsbehörden daran orientieren, den Kommunen eine realistische Chance für vernünftiges und nachhaltiges Handeln einzuräumen. Dabei ist auch eine regelmäßige Überprüfung und Reflexion kommuna- laufsichtlicher Vorgaben im Hinblick auf die Ausgangslage der betroffenen Kommunen notwendig. Gerade im Hinblick auf die Umstellung auf das NKF zum 1.1.2009 sind eine kritische Sichtung sowie eine Neubewertung angezeigt.
IV. Der Landtag fordert daher die Landesregierung auf, die Hinweise für die kommunalaufsichtliche Behandlung von Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept so anzupassen, dass:
1. bei wirtschaftlich sinnvollen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im teilweise oder vollständigen unrentierlichen Bereich, deren Refinanzierung über einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen werden kann, nicht oder nur teilweise auf den Kreditrahmen angerechnet werden. Dies soll zumindest dann gelten, wenn das zu finanzierende Projekt mit Ausnahme der Kapitalkosten zu keinen dauerhaft anfallenden Folgekosten führt bzw. wenn diese - von der Kommune rechtsverbindlich nachgewiesen- von dritter Seite getragen werden.
2. bei Landesprogrammen auf Eigenanteile von über 10% hinaus verzichtet wird, wenn die Nichtrealisierung der beabsichtigten Maßnahme oder des beabsichtigten Projektes die Chancen der Kommune ihre wirtschaftliche Struktur, die Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge oder den lokalen Arbeitsmarkt nachhaltig positiv zu beeinflussen, nachvollziehbar beeinträchtigen würde.
3. in besonderen Fällen der Nachweis von Eigenmitteln in Form von eigener Sachleistung oder durch Drittmittel (ohne Anrechnung auf Landesmittel) ermöglicht wird.
4. in sozial sensiblen Bereichen entlang von Landes- oder Bundesprogrammen freiwillige Leistungen außerhalb des bisher zugestandenen Budgets für Nothaushaltskommunen ermöglicht werden und dieses landesweit einheitlich gehandhabt wird.
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