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Eckpunkte der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
vom 01.09.2003
Berlin. Aus dem Bundesministerium für Umwelt: Wind, Wasser, Sonne, Biomasse und Erdwärme - die erneuerbaren Energien
bergen enorme Potenziale für den Klimaschutz, den Schutz der
natürlichen Ressourcen und den Aufbau einer nachhaltigen
Energieversorgung. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren
den Rahmen gesetzt, der einen
erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht. Sie setzt
auf Strom "Made in Germany", denn erneuerbare Energien sind heimische
Energiequellen. Damit werden unser Land, die Wirtschaft und die
Verbraucher
unabhängiger von Importen und den Risiken der Rohstoffversorgung aus
Krisengebieten.
Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ist zentrales Instrument zur
Umsetzung dieser Strategie. Es hat sich zu einem wichtigen Instrument
zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen entwickelt. Im Jahre
2002 bestanden ca. 130.000 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit den
Erneuerbaren Energien.
Jetzt geht es darum, die Vorteile der erneuerbaren Energien konsequent
weiter zu nutzen. Hierfür hat das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz
und Reaktorsicherheit einen Referentenentwurf für die Novelle des EEG
vorgelegt.
Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre werden die
Einspeisevergütungen teils gesenkt, teils stärker differenziert und in
einzelnen Bereichen erhöht. Die Degression, eine Absenkung der
Einspeisevergütung mit fortschreitender Zeit, wird durchgängig
eingeführt. Das setzt Effizienzanreize und sorgt dafür, dass je nach
Preisentwicklung am
Strommarkt für die Stromerzeugung aus konventionellen Energien, die
Wettbewerbsfähigkeit der Erneuerbaren Energien beginnend in etwa 10
Jahren Zug um Zug erreicht werden kann.
So sinken die Differenzkosten zwischen Strom aus Erneuerbaren und
Strom aus
Nicht-Erneuerbaren Energien kontinuierlich von 4,5 Cent/kWh im Jahr
2004 auf
rd. 1 Cent/kWh im Jahr 2016.
Damit sinkt mittelfristig auch die EEG-Umlage für die Endkunden. Die
EEG-Umlage steigt von 0,35 Cent/kWh im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 auf
etwa
0,45 Cent/kWh nur noch leicht an und sinkt dann deutlich ab, bis 2016
auf 0,25 Cent/kWh.
Der mit dem EEG verfolgte Ansatz, die erneuerbaren Energien in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und beschleunigt auszubauen, wird
weiterverfolgt. Die bewährten Elemente des EEG wie die Abnahme-,
Übertragungs- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber und eine
technologiebezogene Förderung werden beibehalten.
Der Referentenentwurf enthält im einzelnen folgende wesentlichen
Neuerungen
des EEG:
Zweck des Gesetzes:
Das bereits in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
verankerte Ziel eines Anteils erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung in der Mitte
des Jahrhunderts von 50 %, wird in der Novelle bestätigt. Als
Zwischenziele
werden für das Jahr 2010 ein Anteil von 12,5 % und bis zum Jahr 2020
von 20
% festgelegt. Damit erhält der Zweck des Gesetzes, die nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung, einen festen und planbaren Rahmen.
Erneuerbare Energien Richtlinie der EU:
Die EEG Novelle dient gleichzeitig der Umsetzung einer Richtlinie der
Europäischen Union. Deshalb wird nun die ganze Bandbreite der
erneuerbaren Energien in den Anwendungsbereich des EEG aufgenommen.
Das Ausschließlichkeitsprinzip wird beibehalten d.h., eine Vergütung
nach EEG ist nur möglich, wenn der Strom ausschließlich aus Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien kommt (dies bedeutet z.B.
weiterhin keine Vergütung für Strom aus der Mitverbrennung des
biologisch abbaubaren Anteils des Abfalls).
Vergütung für Strom aus Windenergie:
Bei der Windenergie wird der Basis-Vergütungssatz um 0,5 Cent pro kWh
gesenkt. Die Senkung des niedrigen Vergütungssatzes wirkt sich vor
allem an
sehr guten Küstenstandorten aus und soll eine potenzielle
Überförderungen vermeiden. An Landstandorten bleibt es bei dem
erhöhten Vergütungssatz für die ersten fünf Jahre mit Verlängerung
des Zeitraums gemäß Referenzertrag. Der Zeitraum zur Verlängerung der
höheren Anfangsvergütung wird aber auf 10
Jahre begrenzt (d.h. insgesamt max. 15 Jahre hohe Vergütungsstufe) bei
Anlagen, die nicht mindestens 60 % des Referenzertrages erreichen.
Damit werden die ökonomischen Anreize zur Installation von Anlagen an
windschwächeren Standorten zurückgefahren.
Wind-Offshore:
Für Windkraftanlagen auf See wird die hohe Vergütung mindestens 12
Jahre gewährt, wenn die Anlagen bis 2010 in Betrieb gehen (bisher:
bis 2006). Der
Zeitraum der hohen Vergütungsstufe beträgt 12 Jahre in der
12-Seemeilen-Zone
und in der AWZ bis 20 m Wassertiefe. Die Frist erhöht sich für weit
von der
Küste entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen
angemessen. Für
jede über 12 sm hinausgehende sm Entfernung verlängert sich der
Zeitraum um
0,5 Monate und für jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
Strom
aus Offshore-Windenergieanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in der
AWZ genehmigt werden, werden nur außerhalb der Natur- und
Vogelschutzgebiete vergütet, damit werden Anreize zu Eingriffen in
diese Schutzgebiete vermieden.
Der Degressionssatz für neue Anlagen an Land von 1,5 % wird
beibehalten; die Degression für Anlagen auf See beginnt mit dem Jahr
2008.
Vergütung für Strom aus Biomasse:
Da die Vergütungssätze für kleine Anlagen als Ergebnis verschiedener
Studien
deutlich zu niedrig lagen, werden zwei neue Stufen bei 75 und 200 kW
mit höheren Vergütungen eingeführt. Damit wird die Voraussetzung zur
Erschließung des dezentralen Biomasse-Potenzials geschaffen.
Die Vergütungssätze erhöhen sich um einen angemessenen Betrag (2,5
Cent pro
kWh), soweit der Strom ausschließlich aus Pflanzen- und
Pflanzenbestandteilen im Sinne der BiomasseV und/oder aus Gülle
gewonnen wird. Hiermit werden die höheren Kosten beim Einsatz
nachwachsender Rohstoffe berücksichtigt. Dies ist Voraussetzung zur
Erschließung der wichtigsten Biomasse nach Ausschöpfung der
Potenziale des Altholzes und der
Bioabfälle.
Die Vergütungssätze erhöhen sich zusätzlich um 1 Cent pro kWh, soweit
der Strom mittels innovativer Techniken mit z.T. höheren
Wirkungsgraden gewonnen
wird.
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie:
Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt
43,4 Cent
pro kWh (dies entspricht dem Wert des jetzigen EEG für das Jahr 2004).
Soweit die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht
sich die
Vergütung bis 30 kW installierter Leistung um 15,6 Cent/kWh und ab 30
kW installierter Leistung um 11,6 Cent/kWh (Kompensation des 100.000
Dächer-Solarstromprogramms); für Fassadenanlagen erhöht sich die
Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh.
Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen erhalten nur eine Vergütung, wenn
die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird. In
neu aufgestellten Bebauungsplänen müssen sie auf versiegelten Böden
oder auf Ackerland, das zu Grünland umgewidmet wird, stehen.
Vergütung für Strom aus Geothermie:
Bei der Stromerzeugung aus Geothermie werden weitere Leistungsklassen
bei 5
MW und 10 MW mit höheren Vergütungssätzen eingezogen (bisher nur eine
Leistungsstufe bei 20 MW; erste in Entwicklung befindliche Anlagen
sind aber
deutlich kleiner und haben höhere Stromgestehungskosten). Diese
Entwicklung
ist von besonderer Bedeutung, da durch Geothermieanlagen
grundlastfähiger Strom zur Verfügung gestellt werden kann. Auch hier
wird eine degressive Vergütung von 1 % p.a. eingeführt, aber weil die
Entwicklung sehr am Anfang
steht, erst für Anlagen, die ab 2010 in Betrieb gehen.
Vergütung für Strom aus Wasserkraft:
Auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW wird jetzt bis zu
einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 150 Megawatt
unter bestimmten
Voraussetzungen vergütet. Die Anlagen müssen bis zum 31.12.2012
erneuert werden. Die Erneuerung muss zu einer Erhöhung des
elektrischen Arbeitsvermögens um mind. 15 % führen und die Erneuerung
den ökologischen Zustand verbessern. Vergütet wird grundsätzlich nur
der zusätzliche, durch die Erneuerung hinzu gekommene Strom.
Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen (unter 500 kW) wird an neuen
Standorten
nur dann vergütet, wenn die Anlage bis zum 1.1.2006 genehmigt wurde
oder die
Anlage an einer bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet wird
und ökologische Verbesserungen erreicht werden. Damit werden
zusätzliche Eingriffe in Flüsse und Bäche vermieden.
Erstmals wird auch für die Vergütung von Strom aus Wasserkraftanlagen
eine degressive Ausgestaltung der Vergütung eingeführt, d.h. die
Vergütung sinkt
um 1 % p.a. für neue Anlagen.
Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas:
Die bisherige Vergütung bleibt bestehen, aber zur Einführung eines
Anreizes
zum Einsatz einer innovativen Brennstoffzellen-Technik erhöhen sich
die Vergütungssätze um 1 Cent pro kWh, soweit der Strom mittels
Brennstoffzellen
gewonnen wird. Auch hier wird für neue Anlagen ab 2005 eine degressive
Mindestvergütung von 2 % p.a. eingeführt.
Transparenz:
Zur Erhöhung der Transparenz wird eine Pflicht zur Veröffentlichung
der Energiemengen und Vergütungszahlungen der einzelnen Techniken der
erneuerbaren Energieerzeugung eingeführt. Mehr Transparenz soll auch
bei der Veröffentlichung von Differenzkosten und der Kosten des EEG
erreicht werden. Von den Vergütungen der Übertragungsnetzbetreiber
sind zukünftig die nach guter fachlicher Praxis vermiedenen
Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. Damit wird der dezentralen
Einspeisung Rechnung getragen und die
Gesamtkosten des Systems werden reduziert.
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